K.K.S.V. Mielenhausen 1931 e.V. "90 Jahre aktiv im Schießsport" |
Satzung:
§ 1
Der 193l gegründete Schützenverein hat seinen Sitz in Hann. Münden - Ortsteil
Mielenhausen und
führt den Namen:
Kleinkaliberschützenverein Mielenhausen 1931 e.V.
Er ist beim Amtsgericht Hann. Münden in das Vereinsregister eingetragen. Der
Verein ist Mitglied
des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände deren
Sportarten im Verein
betrieben werden, und erkennt deren Satzung und Ordnungen an.
§ 2
Das Ziel des Vereins ist die Förderung des Schießsportes unter Ausschluss
jeglicher politischen
Betätigung. Der KKSV ist selbstlos tätig. Der Verein ist politisch, ethnisch und
konfessionell
neutral. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er
verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der
Abgabeverordnung.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Pflege des Schießsportes als Leibesübung.
b) Durchführung von Trainingskursen und Lehrgängen aller Art zur Erhaltung und
Steigerung der
schießsportlichen Leistungen.
c) Intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses. Körperlich - seelische
Gesunderhaltung
sind das Ziel zur Erreichung hoher sportlicher und schießsportlicher Leistungen.
d) Durch die Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung im Schützenwesen.
e) Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums im freiheitlichen
kameradschaftlichen Sinne. Mittel
des KKSV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine
Gewinnanteile und ihre Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des
KKSV erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der
bürgerlichen
Ehrenrechte ist.
Minderjährige müssen die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter vorlegen.
§ 4
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich an den Vorstand
erfolgen. Die sich zur
Aufnahme gemeldeten Personen können durch Mitglieder des Vereins in einer
Versammlung oder beim
Übungsschießen eingeführt werden. Die Aufnahme erfolgt durch Abstimmung. Es
müsse mindestens 8
Schützen anwesend sein. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
§ 5
Die Mitglieder setzen sich wie folgt zusammen:
a) Aktive Mitglieder
b) Passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§ 6
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a. 1. Vorsitzender
b. 2. Vorsitzender
c. Schriftführer
d. Kassierer
e. 1. Schießsportwart
f. 2. Schießsportwart
Außerdem sind die jeweilige Schützenkönigin und der Schützenkönig des Vereins
bei den
Vorstandssitzungen stimmberechtigt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt alle 2 Jahre
mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§ 7
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen
ist allein vertretungsberechtigt. Der Schriftführer hat nach Anweisung des l .
Vorsitzenden den
Schriftverkehr des Vereins zu führen und über Versammlungsbeschlüsse
Niederschriften anzufertigen.
Der Kassierer zieht die Beiträge ein und bezahlt nach vorheriger Anweisung die
Rechnungen des
.Vereins. Am Schluss des Geschäftsjahres hat er einen Kassenbericht anzufertigen
und der
Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8
Die beiden Schießsportwarte leiten das Sportschießen des Vereins. Der 1.
Schießsportwart erstellt
die Schießprogramme und legt diese der Versammlung vor. In seiner Abwesenheit
wird dieses vom 2.
Schießsportwart erledigt.
§ 9
Der Verein finanziert sich durch die Beiträge seiner Mitglieder. Das
Eintrittsgeld und die Beiträge
werden von der Generalversammlung festgelegt.
§ 10
In der Generalversammlung wählt der Verein 2 Kassenprüfer, die am Ende des
Geschäftsjahres die
Vereinskasse prüfen und der Versammlung Bericht erstatten. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.
Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes.
§ 11
Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Geschäfts- jahres statt und
umfasst folgende
Punkte:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Satzungsänderungen
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
5. Neuwahl des Vorstandes und des Ältestenrates Die unter Punkt 5
genannten Neuwahlen finden alle 2 Jahre statt.
§ 12
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. Eine
außerordentliche
Versammlung ist ebenfalls abzuhalten, wenn es 1/4 der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich
unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen. Alle Mitgliederversammlungen
sind durch
schriftliche Einladungen oder Aushang unter Mitteilung der Tagesordnung den
Mitgliedern innerhalb
von 8 Tagen bekannt zugeben Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 3 Tage vor
der Versammlung
schriftlich beim Vorstand einzureichen
§ 13
In der Mitgliederversammlung beschließt der Verein mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei
Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der an-wesenden
Mitglieder notwendig.
§ 14
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebensjahrs.
§ 15
Bei jeder Versammlung des Vereins ist eine Anwesenheitsliste zu führen, in die
sich die Teilnehmer
eintragen können. Die über die Versammlung und Vorstandssitzungen angefertigten
Protokolle sind von
dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
§ 16
Über Ausgaben bis 250,- Euro entscheidet der Vorstand ohne vorherige Genehmigung
der Versamml ung.
§ 17
Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigung
muss bis zum 15.
Dezember vorliegen.
§ 18
Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch Beschluss des Ältestenrates
ausgeschlossen
werden. Ausschlussgründe sind:
a) gröbliches Benehmen gegen Mitglieder des Vereins
b) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins
c) Nichtzahlen der Beiträge nach vorheriger schriftlicher Mahnung. Vor dem
Ausschluss ist dem
Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
§ 19
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre
angehören müssen. Sie
entscheiden über persönliche Streitigkeiten der Mitglieder im
Ehrengerichtsverfahren.
§ 20
Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden,
wenn sie sich um
den Verein oder den Schießsport größere Verdienst erworben haben. Die
Entscheidung hierfür trifft
die Generalversammlung.
§ 21
Mitglieder über 65 Jahre kann auf Antrag der Beitrag erlassen werden.
Ehrenmitglieder
sind beitragsfrei.
§ 22
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Generalversammlung mit 3
Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle einer
Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt nach
Abdeckung aller
Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen an den Landessportbund Niedersachsen
e.V., ersatz
weise an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, mit der Auflage das
Vermögen unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden. Die
Liquidation erfolgt durch
den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.
Mielenhausen, 19. Januar 2002
Mit der Annahme dieser Satzung treten die bisherigen Satzungen außer Kraft.
Diese Satzung wurde
durch die Mitgliederversammlung am 19.01 .2002 einstimmig beschlossen.